Satzung des Turn- und Sportvereins 1902 Thurnau e. V.
§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1902 Thurnau e. V.“
(TSV 1902 Thurnau) und wird im folgenden Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Thurnau und ist beim Amtsgericht Bayreuth im
Vereinsregister unter der Nummer VR 10087 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung
1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports und der damit verbundenen
körperlichen Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Zuwendungen des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
6. Es dürfen ferner keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
8. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürliche, volljährige Personen werden. Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitarbeiter, passive Mitglieder
sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss des Vereinsausschusses erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsbezahlung befreit; sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen.
5. Mitglieder, die dem Verein langjährig angehört oder sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben, können zeitweilig geehrt werden. Hierfür ist der Beschluss des Vereinsausschusses erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitglieder- versammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlich-
keit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich er- folgten Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abge- lehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
2 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kün- digung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist ge- genüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittel-Stimmen- mehrheit. Zuvor ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu
geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Änderungen der Mitgliedsbeiträge beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung für das darauffolgende Geschäftsjahr.
2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maß-
gebend. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres ein- zuziehen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder.
4. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden.
Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der
Anschrift unverzüglich in schriftlicher Form an den Vereinskassier mitzuteilen.
6. Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Ver-
waltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vereinsausschuss durch Beschluss festsetzt.
7. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der Vereinsausschuss.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Diese Mitgliederversammlung soll im 2. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vereinsaus-
schuss diese im Vereinsinteresse für notwendig hält oder sie auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe bean- tragt wird.
3. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Bayerische Rundschau) einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive Mitglieder, passive Mitglieder
sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind.
5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung an
den Vorstand schriftlich zu stellen. Zu spät eingegangene oder erst in der Mitgliederver- sammlung vorgebrachte Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit bestätigt wird.
6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen, es sei denn, ein Drittel der an-
wesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt eine schriftliche Abstimmung. Änderun- gen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung er- schienenen Mitglieder.
9. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und Vereinsausschusses, – Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, – Bestätigung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter, des / der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, des / der stellvertretenden Vorsitzenden der Vereinsjugendlei- tung, des Jugendsprechers und der Jugendsprecherin. – Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Vereinskassier
und dem Schriftführer. Auch der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand an.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, je mit
Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Die Vorstands- mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge- wählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
3. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds in Vorstandssitzungen über-
nimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen; die Sitzungen sind nicht öffentlich.
5. Dem Vorstand obliegt vor allem folgende Aufgaben:
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
§ 10 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus
– den Mitgliedern des Vorstandes, – minimal drei und maximal sieben durch die Mitgliederversammlung gewählte Beiräte, – maximal drei durch den Vereinsausschuss gewählte Beiräte, – den durch die Mitgliederversammlung bestätigten Leitern der einzelnen Abteilungen (bei Verhinderung können sie von ihrem gewählten Stellvertreter vertreten werden), – dem /der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, – dem /der 2. Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, – der Vereinsjugendsprecherin, – dem Vereinsjugendsprecher, – der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vertreterin der Frauen (Frauenwartin) – dem durch die Mitgliederversammlung gewählten Vertreter der Senioren.
2. Der Vereinsausschuss entscheidet in Vereinsausschusssitzungen Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Vereinsausschusssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vereinsausschusses sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen; die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
3. Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere – Unterstützung des Vorstandes bei seinen Aufgaben (vgl. § 9 Abs. 5), – Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, – Ausschlüsse von Mitgliedern (vgl. § 5 Abs. 2), – die zeitweilige Ehrung von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern – Beschlussfassung über sonstige eingebrachte Anträge.
4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vereinsausschuss auch Unterausschüsse bilden
bzw. Aufgaben auf einzelne Personen übertragen. Diese haben dann dem Vereinsauschuss regelmäßig über ihre Arbeit Bericht zu erstatten.
§ 11 Vereinsabteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des
Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abtei- lungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
2. Jede vom Vereinsausschuss genehmigte Abteilung hat einmal im Jahr eine Abteilungs-
versammlung abzuhalten. Diese findet mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
3. In der Abteilungsversammlung hat jedes Mitglied der Abteilung eine Stimme, soweit es
volljährig und zum Zeitpunkt der Abteilungsversammlung Vereins- und Abteilungsmitglied ist.
4. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie die Protokollfüh-
rung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 8 entsprechende Anwendung.
5. Der jeweiligen Abteilungsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
– Jede Abteilung muss einen Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter wählen. – Jede Abteilung soll einen Abteilungskassier und Abteilungsschriftführer wählen. – Vorbereitung der Jahresplanung – Beschlussfassung über nur die Abteilung betreffende eingebrachte Anträge
6. Die jeweiligen Abteilungsleiter sind stimmberechtigte Mitglieder im Vereinsausschuss. Sie
können sich im Vereinsausschuss durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.
7. Kann eine Abteilungsversammlung bis zur jeweiligen ordentlichen
Mitgliederversammlung keinen Abteilungsleiter wählen, so kann die Mitgliederversammlung für diese Abteilung einen Abteilungsleiter wählen.
8. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines ein-schließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Sonderprüfungen sind möglich.
3. Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind
in der Finanzordnung geregelt.
§ 13 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und §
3 Nr. 26 a ESTG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schä- den gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehren- amtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig ver-
ursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ent- geltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsent- schädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer an-
gemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-
anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach
Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des Vereins, die vom
Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.
§ 15 Sonstiges
1. Die Finanz- und Geschäftsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
2. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
3. Die Mitgliederversammlung kann sich weitere Ordnungen geben.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Vereins einschließlich aller
Abteilungen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen wer-
den, in der vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschluss- fassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversamm- lung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be- schlussfähig ist.
3. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liqida- toren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereins-
vermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Aktivvermögen fällt der Gemeinde Thurnau mit der Maßgabe zu, es wiederum für die Jugendarbeit in der Marktgemeinde Thurnau zu verwenden.
5. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedür-
fen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 17 Inkrafttreten
1. Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen Landessportver-
band mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung basiert auf den vorherigen Satzungen.
2. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsre- gister in Kraft.