Jugendordnung des Turn- und Sportvereins 1902 Thurnau e. V.
§ 1 Der Verein TSV 1902 Thurnau e. V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.
§ 2 Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 4 Organe
Die Organe sind:
– der Vereinsjugendtag und
– die Vereinsjugendleitung.
§ 5 Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a. Zusammensetzung
Er besteht aus: – der Vereinsjugendleitung, – allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahre), – allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.
Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende der Vereinsjugendleitung muss mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.
b. Aufgaben des Vereinsjugendtages
– Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung, – Entlastung der Vereinsjugendleitung, – Wahl des Vorsitzenden und des stellvertr. Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, – Wahl des Vereinsjugendsprechers und der Vereinsjugendsprecherin, – Wahl von drei Beisitzern, – Beschlußfassung über vorliegende Anträge, – Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugendleitung.
c. Termin
Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens acht Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 8 entsprechende Anwendung.
§ 6 Vereinsjugendleitung
a. Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
– dem / der Vorsitzenden, – dem / der stv. Vorsitzenden, – der Vereinsjugendsprecherin und dem Vereinsjugendsprecher, – drei vom Vereinsjugendtag gewählten Beisitzern.
b. Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende der
Vereinsjugendleitung sind stimmberechtigte Mitglieder des Vereinsausschusses.
c. Die Vereinsjugendsprecherin und der Vereinsjugendsprecher sind
stimmberechtigte Mitglieder des Vereinsausschusses.
d. Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
e. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
f. Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages, der Satzung des Vereins und im Rahmen der vom Vereinsausschuss genehmigten Haushaltspläne.
g. Jede Abteilung kann sich eine eigene Abteilungsjugendleitung geben. Hierfür gelten die Bestimmungen in den Paragraphen §§ 4 bis 6f dieser JO entsprechend. Der / die Vorsitzende einer Abteilungsjugendleitung hat Sitz und Stimmrecht in der Vereinsjugendleitung.
§ 7 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.